Bodenseeheim Christlicher Wissenschaftler e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 88719 Stetten. Er ist in das
Vereinsregister VR 580231 des
Amtsgerichts FreiburgÜberlingen eingetragen.
Der Verein wird gemäß §26 BGB von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Mitgliedern und Anhängern der Religionsgemeinschaft Christian Science – Christliche Wissenschaft – und die Förderung deren religiöser Erkenntnis und Motivation im Sinne der Christlichen Wissenschaft während eines Aufenthalts im vereinseigenen Heim. Hierfür ist eine Bibliothek zu unterhalten. In beschränkter Anzahl können auch Dauergäste aufgenommen werden, die die christlich-wissenschaftlichen Veranstaltungen des Heims unterstützen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
religiöse und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung1977 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes des Vereins werden wie folgt aufgebracht:
Mitglieder des Vereins können sein: Mitglieder Der Ersten Kirche Christi, Wissenschaftler in Boston, Mass., U.S.A. oder einer ihrer Zweige. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich. Mitgliedsrechte müssen persönlich wahrgenommen werden.
Der Beitritt zu dem Verein ist jederzeit
möglich. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands.
Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung
ein, die im Frühjahr stattfinden soll. Diese kann nach Ermessen des Vorstands in Form
elektronischer Kommunikation virtuell oder hybrid stattfinden.
Die Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vorher unter Mitteilung der
Tagesordnung und der Form der Versammlung
in Textformschriftlich
einzuladen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die
Mitgliederversammlung; der Vorstand kann die Leitung auch einer anderen Personeinem anderen Mitglied des Vereins
übertragen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom
Vorstand einberufen. Eine Einberufung muss aucherfolgen, wenn mindestens ein Viertel der30 Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks
beim Vorstand schriftlich beantragt.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied, teilnehmen.
Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung aus den
Vereinsmitgliedern in geheimer Wahl für drei Jahre gewähltund tritt sein Amt unmittelbar danach
an. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen
erhält. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb der drei Jahre
ausscheidet, kann der Vorstand dessen Amt
bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch
besetzenerfolgt eine Neuwahl für den
Rest der Amtszeit. Wählbar sind alle in der Mitgliederversammlung anwesende
Vereinsmitglieder. Nicht anwesende Mitglieder sind wählbar, wenn
ihre schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie das in Frage kommende
Amt annehmen würden.
Der Vorsitzende des Heimkomitees arbeitet eng mit den weiteren
Heimkomiteemitgliedern und der Heimleitung zusammen und ist für alle
internen Belange des Heims zuständig. Das Heimkomitee besteht aus
einem Vorstandsmitglied und mindestens einem weiteren Mitglied.
Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Amtszeit wieder
wählbar. Die Amtsdauer soll neun Jahre
nicht überschreitenlängste
zusammenhängende Amtsdauer beträgt neun Jahre.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern. In eigener Sache ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Alle Beschlüsse werden protokolliert.
Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung in
angemessener Höhe gezahlt werden; der Betrag darf den Steuerfreibetrag
nach dem Einkommenssteuergesetz in der
jeweiligen Fassung nicht überschreiten. Aufwandsentschädigungen
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen bilden. Diese beraten den Vorstand und berichten ihm direkt.
Die Wahl von mindestens einem
Rechnungsprüfer erfolgt bei der jährlichen Mitgliederversammlung
für ein Jahrin offener Abstimmung
durch Handzeichen. Die Amtsdauer beträgt
ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüfer haben Er hat die Aufgabe, die Buchhaltung, den
Schatzmeister-Jahresbericht, ggf. die
Aufstellung und Umsetzung des Haushaltsplans und die
dazugehörigen Belege zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis zu berichten.
Bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll der Verein aufgelöst werden. Der Antrag zur Auflösung muss allen Mitgliedern schriftlich zugestellt werden mit der Aufforderung, ihre schriftliche Zustimmung innerhalb von 2 Monaten abzugeben. Wird hierbei keine Dreiviertel-Stimmenmehrheit erreicht, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden und durch Vollmacht Vertretenen die Auflösung des Vereins beschließen.
Im Falle der Vereinsauflösung fällt nach Abwicklung der Verträge,
eventueller Rückzahlung der Darlehen und Tilgung sonstiger Schulden
das restliche Vermögen an andere gemeinnützige Institutionen der
Christlichen Wissenschaft (Christian Science); hierüber entscheidet
die Mitgliederversammlungder Vorstand.Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
Der Verein wurde auf Beschluss der Versammlung vom 26.06.1976
gegründet. In der Mitgliederversammlung vom
15.04.2023 wurde die Satzung neu gefaßt.Die Satzungsänderung wurde in der Mitglieder-
versammlung vom 21.08.1976 beschlossen. Der Verein wurde am
15.11.1976 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Überlingen
eingetragen. Die zweite Neufassung der Satzung wurde in der
außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 06.09.1980 beschlossen und
am 06.11.1980 eingetragen. Vorstehende dritte Satzungsänderung wurde
in der Mitglieder- versammlung vom 24.04.2004 beschlossen und am
10.09.2004 in das Vereinsregister VR 231 des Amtsgerichts Überlingen
eingetragen.
Vorstehende Satzung tritt mit Eintragung in
das Vereinsregistersofortiger
Wirkung in Kraft. Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit bei
Inkrafttreten der Satzung noch nicht abgelaufen ist, bleiben bis zum
Ablauf ihrer Amtszeit Mitglieder des Vorstands.
12. April 201424. April 2004