Satzung für das Bodenseeheim Christlicher Wissenschaftler e.V.

  1. Der Verein
    1. Name

      Bodenseeheim Christlicher Wissenschaftler e.V.

    2. Sitz

      Der Verein hat seinen Sitz in 88719 Stetten. Er ist in das Vereinsregister VR 580231 des Amtsgerichts FreiburgÜberlingen eingetragen.

    3. Vertretung

      Der Verein wird gemäß §26 BGB von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    5. Zweck

      Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Mitgliedern und Anhängern der Religionsgemeinschaft Christian Science – Christliche Wissenschaft – und die Förderung deren religiöser Erkenntnis und Motivation im Sinne der Christlichen Wissenschaft während eines Aufenthalts im vereinseigenen Heim. Hierfür ist eine Bibliothek zu unterhalten. In beschränkter Anzahl können auch Dauergäste aufgenommen werden, die die christlich-wissenschaftlichen Veranstaltungen des Heims unterstützen.

    6. Gemeinnützigkeit

      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, religiöse und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung1977 in der jeweils gültigen Fassung.

      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    7. Mittel

      Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes des Vereins werden wie folgt aufgebracht:

      1. durch Erhebung eines Mitgliedsbeitrags,
      2. durch freiwillige Zuwendungen,
      3. durch etwaige Erträge aus dem Betrieb und den Vermögenswerten,
      4. durch etwaige Zuschüsse der öffentlichen Hand, Erbschaften und Vermächtnisse und aus Grundbesitz.
  2. Die Mitglieder
    1. Aufnahmebedingungen

      Mitglieder des Vereins können sein: Mitglieder Der Ersten Kirche Christi, Wissenschaftler in Boston, Mass., U.S.A. oder einer ihrer Zweige. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich. Mitgliedsrechte müssen persönlich wahrgenommen werden.

    2. Aufnahmeverfahren

      Der Beitritt zu dem Verein ist jederzeit möglich. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands.

    3. Beendigung der Mitgliedschaft
      1. durch schriftliche Austrittserklärung,
      2. durch Ableben,
      3. durch 4/5-Mehrheitsbeschluss des Vereinsvorstands. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Danach beschließt der Vorstand endgültig.Bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet, ruhen die Rechte des Mitglieds.
      4. Ein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden keine vermögensrechtlichen Ansprüche an den Verein, insbesondere nicht auf Erstattung eingezahlter Beiträge, Spenden, Sacheinlagen.
    4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
      1. Ein Anspruch auf Aufnahme in das Heim wird durch die Mitgliedschaft nicht erworben.
      2. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Beitrags proBeitragszahlung im Kalenderjahr. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
      3. Mitglieder haften nicht mit ihrem Vermögen.
      4. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht in den Versammlungen.
      5. Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, sofern sie voll geschäftsfähig sind. Ist ein Mitglied verhindert, kann es ein anderes Mitglied für die Stimmabgabe schriftlich bevollmächtigen
  3. Die Mitgliederversammlung
    1. Leitung, Termine

      Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, die im Frühjahr stattfinden soll. Diese kann nach Ermessen des Vorstands in Form elektronischer Kommunikation virtuell oder hybrid stattfinden. Die Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung und der Form der Versammlung in Textformschriftlich einzuladen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung; der Vorstand kann die Leitung auch einer anderen Personeinem anderen Mitglied des Vereins übertragen.

    2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen

      Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Eine Einberufung muss aucherfolgen, wenn mindestens ein Viertel der30 Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks beim Vorstand schriftlich beantragt.

    3. Beschlussfähigkeit

      Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied, teilnehmen.

    4. Zuständigkeiten
      1. SatzungsänderungenBeschluss der Satzung,
      2. Wahl des Vorstands, der weiteren Heimkomiteemitglieder und mindestens eines Rechnungsprüfers, des Rechnungsprüfers,
      3. Genehmigung des Jahresberichtes, des Protokolls und des Schatzmeisterberichtes sowie Entlastung des Vorstands,
      4. Festsetzung eines monatlichen Mindestbeitrags für Mitglieder,
      5. Auflösung des Vereins.
    5. Anträge und Beschlüsse
      1. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit mündlich gefasst. Wenn dies mindestens 10 v.H. der anwesenden10 Mitglieder beantragen, wird schriftlich abgestimmt.
      2. Anträge auf Satzungsänderung müssen zwei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zweidrittel der Stimmen der anwesenden und durch Vollmacht vertretenenMitglieder erforderlich.
    6. Wahlen

      Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung aus den Vereinsmitgliedern in geheimer Wahl für drei Jahre gewähltund tritt sein Amt unmittelbar danach an. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb der drei Jahre ausscheidet, kann der Vorstand dessen Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzenerfolgt eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit. Wählbar sind alle in der Mitgliederversammlung anwesende Vereinsmitglieder. Nicht anwesende Mitglieder sind wählbar, wenn ihre schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie das in Frage kommende Amt annehmen würden.

  4. Der Vorstand
    1. Zusammensetzung
      1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Beisitzer. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Leiter des Heimkomitees.
      2. Der Schriftführer fertigt über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Protokolle an, die vom Vorsitzenden unterzeichnet werden. Er führt das Mitgliederverzeichnis, erledigt den Schriftwechsel und berichtet darüber in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
      3. Der Schatzmeister bearbeitet die Vermögensangelegenheiten des Vereins, führt und verwahrt Konten, Bücher und Vereinskasse, leistet Zahlungen, nimmt Spenden und Beiträge entgegen und erteilt Spendenbescheinigungen. Er legt vierteljährlich dem Vorstand einen Bericht vor und prüft die von der Heimleitungvom Heimleiter zu führende Heimkasse. Er fertigt den Jahresbericht an und kann einen Haushaltsplan erstellen.

      Der Vorsitzende des Heimkomitees arbeitet eng mit den weiteren Heimkomiteemitgliedern und der Heimleitung zusammen und ist für alle internen Belange des Heims zuständig. Das Heimkomitee besteht aus einem Vorstandsmitglied und mindestens einem weiteren Mitglied.

    2. Amtsdauer

      Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Amtszeit wieder wählbar. Die Amtsdauer soll neun Jahre nicht überschreitenlängste zusammenhängende Amtsdauer beträgt neun Jahre.

    3. Aufgaben
      1. FührungErledigung der Geschäfte des Vereins und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
      2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
      3. Erstellung des Jahresberichts, der Protokolle und des Schatzmeisterberichts,Erstellung des Jahresberichts, der Protokolle, des Schatzmeisterberichts und des Berichts des Heimkomitees,
      4. Erstellung der Protokolle,
      5. Auswahl, Einstellung und Entlassung der Heimleitung und des weiteren Personals sowie deren Förderung, Regelung der Tätigkeit und Vergütung, Abfassung der Arbeitsverträge,
      6. Aufnahme und Kündigung von Dauergästen, Regelung der Tätigkeit und Vergütung des Personals; Abfassung der Arbeitsverträge,
      7. Aufstellen einer Heimordnung,
      8. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
    4. Beschlüsse

      Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern. In eigener Sache ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Alle Beschlüsse werden protokolliert.

    5. Vergütung

      Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden; der Betrag darf den Steuerfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz in der jeweiligen Fassung nicht überschreiten. Aufwandsentschädigungen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

    6. Kommissionen

      Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen bilden. Diese beraten den Vorstand und berichten ihm direkt.

  5. DerRechnungsprüfer
    1. Wahl, Amtsdauer

      Die Wahl von mindestens einem Rechnungsprüfer erfolgt bei der jährlichen Mitgliederversammlung für ein Jahrin offener Abstimmung durch Handzeichen. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

    2. Aufgabe

      Die Rechnungsprüfer haben Er hat die Aufgabe, die Buchhaltung, den Schatzmeister-Jahresbericht, ggf. die Aufstellung und Umsetzung des Haushaltsplans und die dazugehörigen Belege zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

  6. Auflösung des Vereins
    1. Formalia

      Bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll der Verein aufgelöst werden. Der Antrag zur Auflösung muss allen Mitgliedern schriftlich zugestellt werden mit der Aufforderung, ihre schriftliche Zustimmung innerhalb von 2 Monaten abzugeben. Wird hierbei keine Dreiviertel-Stimmenmehrheit erreicht, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden und durch Vollmacht Vertretenen die Auflösung des Vereins beschließen.

    2. Anfallberechtigung

      Im Falle der Vereinsauflösung fällt nach Abwicklung der Verträge, eventueller Rückzahlung der Darlehen und Tilgung sonstiger Schulden das restliche Vermögen an andere gemeinnützige Institutionen der Christlichen Wissenschaft (Christian Science); hierüber entscheidet die Mitgliederversammlungder Vorstand.Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  7. Entwicklung des Vereins

    Der Verein wurde auf Beschluss der Versammlung vom 26.06.1976 gegründet. In der Mitgliederversammlung vom 15.04.2023 wurde die Satzung neu gefaßt.Die Satzungsänderung wurde in der Mitglieder- versammlung vom 21.08.1976 beschlossen. Der Verein wurde am 15.11.1976 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Überlingen eingetragen. Die zweite Neufassung der Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 06.09.1980 beschlossen und am 06.11.1980 eingetragen. Vorstehende dritte Satzungsänderung wurde in der Mitglieder- versammlung vom 24.04.2004 beschlossen und am 10.09.2004 in das Vereinsregister VR 231 des Amtsgerichts Überlingen eingetragen.

  8. Inkrafttreten

    Vorstehende Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregistersofortiger Wirkung in Kraft. Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit bei Inkrafttreten der Satzung noch nicht abgelaufen ist, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Mitglieder des Vorstands.


12. April 201424. April 2004